Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Blauen-Dittingen-Nenzlingen (NVBDN) besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.
Der Verein ist eine lokale Sektion

  • des Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverbandes (BNV) sowie
  • des Schweizer Vogelschutzes (SVS) – BirdLife Schweiz

 

2. Zweck

Der Verein fördert und unterstützt den Natur- und Vogelschutz durch

  • Erhaltung, Wiederherstellung und Erschliessung von naturnahen Lebensräumen und Biotopen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
  •  Pflege und Unterhalt von Naturschutzgebieten, insbesondere der Blauner-, Dittinger- und Nenzlingerweide
  • Aufklärung der Bevölkerung und Motivation der Jugend durch Öffentlichkeitsarbeit in natur-schützerischen Belangen (Vorträge, Exkursionen, Informationen)
  • Kontaktpflege mit Behörden und Interessenvertretung im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Aufnahme

Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen und öffentlich-rechtliche Institutionen Mitglied werden; die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Neumitglieder erhalten im Anschluss ein Bestätigungsschreiben samt Statuten.

  • Einzelmitgliedschaft - ab zurückgelegtem 18. Altersjahr
  • Paarmitgliedschaft - Ehepaare sowie andere Lebensgemeinschaften
  • Jugendmitglieder - unter 18 Jahren (beitragsfrei)
  • Juristische Personen oder öffentlich-rechtliche Institutionen geniessen ein Stimmrecht
  • Ehrenmitglieder - Vorstands- oder Einzelmitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der GV zum Ehrenmitglied ernannt werden und sind beitragsfrei

3.2 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.

Mitglieder, die während zweier Jahre ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, werden unter gleichzeitiger Benachrichtigung gestrichen.

Über den Ausschluss von Mitgliedern, die den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln, entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes mit der Zweidrittel-mehrheit der Stimmen.


4. Finanzen

4.1 Die Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV jeweils für das folgende Jahr festgesetzt und werden nach Mitgliederkategorien (gem. Art. 3) gestaffelt.

Der Mitgliederbeitrag ist bis spätestens Ende des ersten Semesters des laufenden Jahres zu begleichen. Säumige Zahler werden gemahnt.
Die ab Mitte des Jahres eintretenden Neumitglieder werden erst ab anfangs nächsten Jahres beitragspflichtig.

4.2 Gönnerbeiträge sind zweckgebunden im Sinne von Art. 2 der Statuten zu verwenden.

4.3 Ausgabenkompetenz

Der Vorstand verfügt im Einzelfall über eine Ausgabenkompetenz von CHF 1000.- (eintausend).

4.4 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

5. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren/-revisorinnen)

5.1 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet jährlich innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres statt. Sie ist vom Vorstand 3 Wochen vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuberufen. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahlen: 
    • des Präsidenten/der Präsidentin
    • des Kassiers/der Kassierin
    • des übrigen Vorstandes
    • der Revisoren/Revisorinnen und Ersatz
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Anträge
    • sofern diese mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidenten/der Präsidentin eingereicht wurden. Der Vorstand hat diese Anträge vor Beginn der Generalversammlung den Anwesenden schriftlich bekannt zu geben
  • Statutenänderungen

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

5.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern

  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Kassier/in
  • Aktuar/in
  • Beisitzer/innen

und wird für 1 Jahr gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin konstituiert sich der Vorstand selbst.

Im Falle eines Co-Präsidiums entfällt das Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten.

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder als Ressortzuständige ernennen.

Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin vertreten.

Rechtsverbindlich unterschriftsberechtigt für den NVBDN sind Präsident/in, Vizepräsident/in, Aktuar/in und Kassier/in zu zweien.

5.3 Kontrollstelle

Die GV wählt 2 Rechnungsrevisoren/-revisorinnen und einen Ersatz für die Dauer von 2 Jahren; sie sind wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren verpflichten sich, die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen.

 

6. Abstimmungen und Wahlen

Die an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind ungeachtet ihrer Anzahl beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht mindestens 5 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung beantragen.

Für Beschlüsse über Fusion oder Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die übrigen Beschlüsse sowie Statutenrevisionen werden mit dem absoluten Mehr gefasst.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid.

 

7. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

8. Statutenrevision

Die Statuten können jederzeit revidiert werden. Statutenänderungen müssen an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV beschlossen werden.

 

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche GV beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Kantonalverband (BNV) in treuhänderische Verwahrung gegeben. Wird innerhalb von 5 Jahren ein neuer Verein mit ähnlicher Zielsetzung gegründet, ist das deponierte Vermögen zurückzuerstatten, andernfalls fällt es dem Baselland-schaftlichen Natur- und Vogelschutzverband (BNV) zu.

 

10. Ergänzende Bestimmungen

Wo nichts anderes vermerkt, gelten die Bestimmungen des ZGB. Für alle in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelten Verhältnisse kann der Vorstand nach Bedarf Reglemente ausarbeiten.

Die vorliegenden, überarbeiteten Statuten wurden von der Generalversammlung vom 27. Januar 2016 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 5. März 1993.

Natur- und Vogelschutzverein Blauen-Dittingen-Nenzlingen

Das Co-Präsidium:            

Priska Humair                    Bea Steffen